Für die Verwendung von Maschinen und Werkzeugen im Unterricht allgemein bildender Schulen müssen bestimmte Beschäftigungsvoraussetzungen sowohl von den Lehrkräften als auch von den Schülerinnen und Schülern beachtet werden.
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Für die Verwendung von Maschinen und Werkzeugen im Unterricht allgemein bildender Schulen müssen bestimmte Beschäftigungsvoraussetzungen sowohl von den Lehrkräften als auch von den Schülerinnen und Schülern beachtet werden.
Neben diesen Voraussetzungen führt die „Maschinenliste Baden-Württemberg“ die im Unterricht allgemein bildender Schulen einsetzbaren Maschinen sowie die grundsätzlich geltenden Vorgaben für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg auf.
Die Vorgaben und Regelungen zum Umgang mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen wurden im Auftrag des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg durch die „Arbeitsgruppe Sicherheit“ erstellt, in der das Kultusministerium, das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) und die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) vertreten sind.
Maschinenliste Baden-Württemberg (Download PDF-Datei)
Eine der Grundvoraussetzungen für das technische Arbeiten ist, dass die Lehrkräfte und die Schülerinnen und Schüler in das technische Arbeiten unterwiesen und in die Handhabung der Maschinen und Werkzeuge eingewiesen werden. Lehrkräfte müssen einmal jährlich, Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres unterwiesen werden.
Die „Arbeitsgruppe Sicherheit“ hat in der „Unterweisungshilfe für das technische Arbeiten mit Schülerinnen und Schüler“ grundlegende sicherheitsrelevante Verhaltensregeln zusammengefasst, die für das technische Arbeiten im Unterricht an Schulen gelten.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich fachkundig prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anpassen (z. B. Ausstattung des Fachraums, Einbeziehung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.)
Die Unterweisungshilfe kann als Muster für die halbjährliche Unterweisung verwendet werden und nach Anpassung an die Gegebenheiten als Fachraumordnung ausgedruckt und ausgehängt werden. Alternativ können Dokumente der gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.
Unterweisungshilfe für das technische Arbeiten mit Schülerinnen und Schüler (Download PDF-Datei)
Bevor eine Maschine oder ein Gerät an einer Schule zum Einsatz kommt, ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt werden und so formuliert sein, dass sie von den Schülerinnen und Schülern verstanden wird (dazu können z. B. auch Bilder verwendet oder eine verständliche Sprache genutzt werden). In der Betriebsanweisung wird auf Gefahren, Schutzmaßnahmen und Besonderheiten bei der Benutzung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen hingewiesen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und örtliche Gegebenheiten einbezogen.
Anhand einer Betriebsanweisung kann durch eine qualifizierte Person eine Unterweisung der Kolleginnen und Kollegen sowie der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
Bei der Erstellung der folgenden Muster-Betriebsanweisungen wurde darauf geachtet, dass für alle Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die in der Maschinenliste Baden-Württemberg aufgeführt sind, jeweils ein Muster zur Verfügung gestellt wird.
Bitte beachten:
Die Muster-Betriebsanweisungen können als Handlungs- und Orientierungshilfen herangezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Muster-Betriebsanweisungen keine Haftung übernommen wird.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich fachkundig prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anpassen (z. B. Ausstattung des Fachraums, Einbeziehung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung).
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
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