Rechtliche Grundlage und Rahmenbedingungen
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (AZ.: 56-0304.50/431) zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an Schulen auf die Verpflichtung von Schulen hingewiesen, die geltenden Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht umzusetzen.
Gleichzeitig verweist das Kultusministerium auf die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) sowie die verbindlichen Regeln des Unfallversicherungsträgers „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Regel 113-018), die zugehörige Stoffliste (DGUV Information 213-098) sowie die verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen als Arbeitshilfen.
Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach § 6 GefStoffV sowie die Beachtung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach § 7 GefStoffV vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.
Für jede Tätigkeit und jedes Experiment mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.
- Erstellte Gefährdungsbeurteilungen müssen bei der Ausführung der Tätigkeit/des Versuchs vorliegen und dokumentiert werden. Etwa in Form von eigenen, mitgeführten Unterlagen (versehen mit Unterschrift und Datum der Erstellung) oder durch Ablage in einem Ordner in der Schule (griffbereit zur Einsicht vor Aufnahme der Tätigkeit). In diesem Fall, erfolgt die Dokumentation jedes Mal vor der Tätigkeit im Tagebuch durch Eintrag (z. B. Vermerk: „Tätigkeit nach Gefährdungsbeurteilung-Nr. xxx durchgeführt.“) und Unterschrift.
- Die Dokumentation ist ebenfalls. mit dem Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung DEGINTU möglich. Auf DEGINTU werden zahlreiche Muster-Dokumentationen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Angaben der dort aufgelisteten Stoffe erfolgen nach den Einstufungen in der DGUV-Information 213-098 auf Basis der Daten in GESTIS (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) und kann als Orientierungs- und Handlungshilfe bei Gefährdungsbeurteilungen herangezogen werden. Bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen muss das aktuelle Sicherheitsdatenblatt des verwendeten Gefahrstoffes beachtet und miteinbezogen werden.
- Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden, müssen also nicht für jede einzelne Tätigkeit(en) bzw. jeden Einzelversuch separat beurteilt werden. (Zum Beispiel bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für höher konzentrierte Gefahrstoffe und einer Tätigkeit mit geringerer Konzentration oder Stoffmenge)
- Eine einmal durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss nur bei wesentlichen Änderungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf oder veränderte Gefahrstoffeinstufungen) aktualisiert und erneut dokumentiert werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Versuch/das jeweilige Experiment von der durchführenden Person erstellt oder überprüft wird und, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, über mehrere Jahre in verschiedenen Klassen verwendet werden kann.
- Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bleibt demnach aktuell, wenn sich keine Änderungen der Gefährlichkeitsmerkmale ergeben haben und sich demzufolge die Einstufung der Gefahrstoffe nach GHS nicht geändert hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine Änderungen an den Versuchsbedingungen (z. B. Stoffmenge), vorgenommen werden.
- Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel von Kolleginnen/Kollegen oder Schulbuchverlagen) können nach
Überprüfung durch eine fachkundige Person übernommen werden.
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.