Aufgaben und Pflichten der Lehrkräfte
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§ 15 ArbSchG). Hierzu gehört u. a. die bestimmungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln (z. B. Maschinen, Geräte, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung).
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzen jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zum melden (§ 16 ArbSchG).
Nach § 7 ArbSchG dürfen grundsätzlich nur fachkundige Personen mit gefährlichen Stoffen umgehen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Die erforderliche Fachkunde kann beispielsweise durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben (§2 (13) GefStoffV).
Die Lehrkräfte sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts selbst verantwortlich. Dies schließt die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen (unterrichtsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation ein .
Darüber muss die Lehrkraft folgende Punkte beachten:
- Die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen kennen und beachten.
- Für Schülerinnen und Schüler ist eine allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft. Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch / Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
- Bei Lehrerexperimenten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Versuche gesondert über die Gefährdungen (z. B. Lärmentwicklung, wegfliegende Teile, vorzeitiges Zünden) und das sicherheitsgerechte Verhalten unterwiesen werden.
- Vor dem Beginn eines Experiments müssen die Lehrkräfte klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und umweltvertraglich beseitigt werden können.
- Lehrkräfte dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen. Muss die verantwortliche Lehrkraft aus zwingenden Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem Fachraum lassen, müssen die zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden (z. B. Experiment beenden und gefährliche Stoffe dem Zugang der Schülerinnen und Schüler entziehen, Strom- und/oder Gasversorgung zu den Experimentierständen sicher unterbrechen).
- Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.
- Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die in Fachräumen tätig werden müssen (z. B. Hausmeister und Hausmeisterinnen, Reinigungskräfte, Wartungs- und Reparaturpersonal) in diesen Räumen keinen Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste oder Versuchsaufbauten ausgesetzt sind.
- Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen als Ersthelferin/Ersthelfer ausgebildet sein. Auf die spezifischen Regelungen der Länder zur Ersten Hilfe wird hingewiesen. Unabhängig davon ist jede Lehrkraft verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe sowie zum Brandschutz zu kennen und durchzuführen.
Information für die Lehrkraft zum Besuch von Schülerlaboren:
Bei Besuchen von Schulklassen in Schülerlaboren handelt es sich um schulische Veranstaltungen an einem außerschulischen Lernort. Die Veranstaltung richtet sich an Klassen und Kurse in Begleitung der jeweiligen Fachlehrerin/des jeweiligen Fachlehrers. Die begleitende Lehrkraft hat während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht. Das Thema Sicherheit hat bei der Veranstaltung absoluten Vorrang.
Aus diesem Grund muss Folgendes beachtet werden:
- Der Besuch einer Klasse/eines Kurses in Schülerlaboren einer externen Einrichtung bedarf der besonderen Genehmigung der Schulleiterin/des Schulleiters.
- Die Schulleiterin/der Schulleiter darf den Besuch eines Schülerlabors einer externen Einrichtung nur genehmigen, wenn die veranstaltende Einrichtung schriftlich bestätigt, dass gesetzlichen Regelungen eingehalten werden (Bestätigung der veranstaltenden Einrichtung).
- Von der begleitenden Lehrkraft ist das Merkblatt "Hinweise für die begleitende Lehrkraft" zu beachten.
- Hat eine veranstaltende Einrichtung zusätzliche Regelungen für den Besuch in ihrer Einrichtung, sind diese von der begleitenden Lehrkraft ebenfalls einzuhalten.