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Sicherer Umgang mit 3D-Druckern an Schulen

Die spannenden und vielseitigen Möglichkeiten mit 3D-Druckern Unterricht zu gestalten, haben viele Schulen bereits für sich entdeckt. Schülerinnen und Schüler entwickeln beim Umgang mit 3D-Druckern handwerkliche Kompetenzen. Im Zusammenspiel von Programmierung, Konstruktion und Fertigung stärken sie neben dem dreidimensionalen Denken weitere kognitive Fähigkeiten. 

Schulen nutzen dabei die von verschiedenen Medienzentren angebotenen Makerspaces oder überlegen, sich einen eigenen 3D-Drucker anzuschaffen. Da beim Umgang mit 3D-Druckern verschiedene Gefährdungen auftreten können, sind bei der Anschaffung und beim Einsatz von 3D-Druckern an Schulen arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu beachten. 

Das Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) die Handreichung „Sicherer Umgang mit 3D-Druckern in der Schule“ für allgemein bildende Schulen und vergleichbare Fächer an Beruflichen Schulen veröffentlicht. Sie ist als Arbeits- und Orientierungshilfe konzipiert und umfasst u. a. Planungsschritte und Vorgaben, die vor der Anschaffung, beim Kauf, der Aufstellung, der Inbetriebnahme und dem Umgang mit 3D-Druckern beachtet werden sollten.

Handreichung „Sicherer Umgang mit 3D-Druckern in der Schule“ 

Die in der Handreichung enthaltene Checkliste, die Muster-Gefährdungsbeurteilung und die Muster-Betriebsanweisung können als einzelne Dokumente heruntergeladen werden.

Die Muster-Gefährdungsbeurteilung kann als Handlungs- und Orientierungshilfe für die Beurteilung vor Ort herangezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung übernommen wird. Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich fachkundig prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anpassen (z. B. Ausstattung des Fachraums, Beachtung der Betriebsanweisungen). Die Muster-Gefährdungsbeurteilung kann bei entsprechenden Anpassungen und Ergänzungen der "Realisierung" und "Wirksamkeitskontrolle" als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgedruckt oder abgespeichert werden.

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