Navigation überspringen

Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Fach Biologie

Rechtliche Grundlage und Rahmenbedingungen
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (AZ.: 56-0304.50/431) zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an Schulen auf die Verpflichtung von Schulen hingewiesen, die geltenden Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht umzusetzen.
Gleichzeitig verweist das Kultusministerium auf die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ (RISU) sowie die verbindlichen Regeln des Unfallversicherungsträgers „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Regel 113-018) und die zugehörige Stoffliste (DGUV Information 213-098) als Arbeitshilfen.

Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Durchführung einer Gefährdungs-beurteilung und deren Dokumentation nach § 6 GefStoffV sowie die Beachtung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach § 7 GefStoffV vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.

Für jede Tätigkeit und jedes Experiment muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.

  • Erstellte Gefährdungsbeurteilungen müssen bei der Ausführung der Tätigkeit/des Versuchs vorliegen und dokumentiert werden:
    • in Form von eigenen, mitgeführten Unterlagen (versehen mit Unterschrift und Datum der Erstellung)
    • durch Ablage in einem Ordner in der Schule (griffbereit zur Einsicht vor Aufnahme der Tätigkeit). In diesen Fall erfolgt die Dokumentation jedes Mal vor der Tätigkeit im Tagebuch durch Eintrag (z. B. Vermerk: „Tätigkeit nach Gefährdungsbeurteilung-Nr. xxx durchgeführt.“) und Unterschrift
    • durch Erstellung und Speicherung auf einem digitalen Datenträger mit Hilfe eines Programms zum Gefahrstoffmanagement (z. B. DEGINTU) oder einer anderen geeigneten Vorlage. Aus der Dokumentation muss das Datum der Erstellung hervorgehen und die Lehrkraft muss vor Aufnahme der Tätigkeit Zugang zu der jeweiligen (digitalen) Dokumentation haben.
  • Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden, müssen also nicht für jede einzelne Tätigkeiten bzw. jeden Einzelversuch separat beurteilt werden. (Zum Beispiel bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für höher konzentrierte Gefahrstoffe und einer Tätigkeit mit geringerer Konzentration oder Stoffmenge)
  • Eine einmal durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss nur bei wesentlichen Änderungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf oder veränderte Gefahrstoffeinstufungen) aktualisiert und erneut dokumentiert werden.
  • Für die Praxis bedeutet dies, dass die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Versuch/das jeweilige Experiment von der durchführenden Person erstellt oder überprüft wird und, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, über mehrere Jahre in verschiedenen Klassen verwendet werden kann.
  • Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel von Kolleginnen/Kollegen, Verwaltungs-programmen zum Gefahrstoffmanagement oder Schulbuchverlagen) können nach Überprüfung durch eine fachkundige Person übernommen werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Versuch/das jeweilige Experiment von der durchführenden Person erstellt oder überprüft wird und, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, über mehrere Jahre in verschiedenen Klassen verwendet werden kann.

Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen für das Fach Biologie

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.