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Information zur Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich

Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bildungseinrichtung trägt grundsätzlich der zuständige Arbeitgeber. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten abgewendet werden können. Erforderliche Maßnahmen sind den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzschutzvorschriften zu entnehmen.

Die Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim zuständigen Sachkostenträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und  Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.

Im inneren Schulbereich liegt die Organisationsverantwortung des Landes beim Kultusministerium und den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden.

Die Verantwortung für die Organisation und Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebs obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern (vgl. Verwaltunsvorschrift "Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten").

Im Hinblick auf eventuelle Gefährdungen der jeweiligen Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler sind Schulträger und Schulhoheitsträger zur Zusammenarbeit verpflichtet (§ 8 (1) ArbSchG). Das Land erstellt Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler im Unterricht. Es delegiert einen Teil der Arbeitgeberfunktion auf die Schulleiterinnen und Schulleiter.

(Auszug aus der DGUV Information 202-058)

Der Sachkostenträger muss alles Zumutbare tun, um Unfälle durch die Beschaffenheit des Gebäudes und der Einrichtungen zu vermeiden.

 

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