Rechtliche Grundlage und Rahmenbedingungen
Nach §12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber „die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“
An Schulen bedeutet dies, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler über allgemeine Verhaltensregeln in
Fachräumen, Sicherheitsmaßnahmen, mögliche Gefährdungen und über das Verhalten im Gefahrfall informieren
müssen. Für Schülerinnen und Schüler ist eine solche allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres
durchzuführen.
Aufgrund der möglichen Gefährdungen durch zum Beispiel Gefahrstoffe, Biostoffe, Geräte und Werkzeuge kommt der Unterweisung
zum Verhalten in naturwissenschaftlichen Fachräumen eine besondere Bedeutung zu. Die Unterweisung kann anhand - einer
Betriebsanweisung erfolgen, sie ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.
Wesentliche Punkte einer solchen Unterweisung finden sich auch z. B. in der DGUV Regel 113-018 in den Teilen I-1 bis I-3.
Die "Arbeitsgruppe Sicherheit" des Kultusministeriums Baden-Württemberg, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) und der Unfallkasse Baden-Württemberg hat in der vorliegenden Muster-Fachraumordnung grundlegende sicherheitsrelevante Verhaltensregeln zusammengefasst, die für alle naturwissenschaftlichen Fachräume gleichermaßen gelten.
Die Muster-Fachraumordnung sollte bei Bedarf den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst und in jedem naturwissenschaftlichen Fachraum ausgehängt werden. Ebenso kann sie im Jahresplaner der Schülerinnen und Schüler oder deren Unterlagen enthalten sein und somit die Teilnahme an der halbjährlichen umfassenden Unterweisung dokumentieren.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz
TRGS 555
DGUV Regel 113-018 (I-1 bis I-3, S. 80-82)