Schulleiterinnen und Schulleiter als Arbeitgeber
Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bildungseinrichtung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten abgewendet werden können. Erforderliche Maßnahmen sind den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzschutzvorschriften zu entnehmen.
Die Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim zuständigen Sachkostenträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.
Im inneren Schulbereich liegt die Organisationsverantwortung des Landes beim Kultusministerium und den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden.
Die Verantwortung für die Organisation und Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern (vgl. VwV "Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten").
Zu den Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters gehört es insbesondere:
- Ursachen von Schulunfällen zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen,
- Mängel an Schulgebäuden oder schulischen Einrichtungen unverzüglich dem Sachkostenträger anzuzeigen und auf schnelle Beseitigung hinwirken,
- durch schulinterne organisatorische und personelle Maßnahmen und Regelungen den Sicherheitsstatus der Schule zu fördern und zu verbessern,
- eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren,
- regelmäßige Brandschutzübungen durchzuführen
- Lehrkräfte, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler regelmäßig in Sicherheitsfragen zu unterweisen bzw. zu sicherheitsgerechtem Verhalten anzuhalten.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen und notwendige Maßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Die Schulleiterin/der Schulleiter kann geeignete (zuverlässige und fachkundige) Personen in die Durchführung einbinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat konkret und schriftlich zu erfolgen. Hierfür in Frage kommen z. B. schulische Führungskräfte (stv. Schulleitung, Abteilungs- oder Fachbereichsleitung), sicherheits- beauftragte Lehrkräfte, Ersthelferinnen und Ersthelfer, Mitglieder der Personalvertretung.
Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt grundsätzlich bei der Schulleitung.
Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen der Gefahrstoffverordnung
Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – ist verantwortlich, dass
- die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und dokumentiert wird (eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde.),
- die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden,
- die Betriebsanweisung erstellt wird sowie
- die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstiger pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Unterweisung muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.)
Für die Unterweisung der Beschäftigten des Schulträgers (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulsekretärinnen und – sekretäre, Reinigungspersonal etc.) ist der Schulträger verantwortlich.
Des Weiteren hat die Schulleiterin/der Schulleiter
- ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen bzw. führen zu lassen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
- feststellen zu lassen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, insbesondere, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.
- die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Branden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Schulbetriebs geboten sind.
Für Schulleiterinnen oder Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf fachkundige Lehrkräfte schriftlich zu übertragen (§ 13 (2) ArbSchG; TRGS 400 Pkt. 3.1 (8) So kann die Schulleiterin oder der Schulleiter beispielsweise die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werden Personen über notwendige Kenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und die Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Muster einer möglichen Aufgabenübertragung an eine oder mehrere Lehrkräfte:
- die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Gefahrstoffe in bestimmten Fächern und Arbeitsbereichen durchgeführt wird
- die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Gesamtgefahrstoffverzeichnisses für die Schule
- Beschaffung, Zugänglichmachen und Aktualisierung der erforderlichen Sicherheitsdatenblätter
- die Beschaffung aktueller Daten zu den schulrelevanten Gefahrstoffen sowie einschlägiger Erlasse und Verfügungen auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts
- die Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte bei der Beschaffung von Arbeits-/ Gefahrstoffen sowie bei der Suche nach Ersatzstoffen mit geringerem gesundheitlichen Risiko
- die Beratung und Unterstützung der Schulleitung und der Lehrkräfte bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten
- die Durchführung und Dokumentation der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten
- die fachliche Unterstützung der Lehrkräfte bei der Kennzeichnung von Arbeits-/Gefahrstoffen
- die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung bzw. Lagerung von Arbeits-/Gefahrstoffen (einschließlich der Gefahrstoffabfälle) sowie von Druckgasflaschen
- die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Gefahrstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens
- festgestellte Mängel unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Aufsichts- und Organisationspflicht der Schulen bei Unterricht in privatrechtlichen Laboren und Hochschulen
Besuchen Schulklassen oder Oberstufen-Kurse Labore der Privatwirtschaft oder Hochschulen zu Unterrichtszwecken, verbleibt auch in diesem Fall die Aufsichts- und Organisationsverantwortung bei der Schulleiterin / dem Schulleiter.
Die Schule muss sich vergewissern, dass die Labore neben den verbindlichen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie z.B. das
Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, die ebenfalls für Schülerinnen und Schüler gilt, auch
die verbindlich einzuhaltenden Vorschriften und Regeln des zuständigen Unfallversicherungsträgers wie z.B. die "Regel zum Umgang
mit gefährlichen Stoffen an Schulen" (DGUV-Regel 113-018) und die Stoffliste zur Regel "Unterricht in Schulen mit
gefährlichen Stoffen" (DGUV-Information 213-098) beachten. Weiter muss die Schule sich vergewissern, dass der Unterricht von
fachkundigen Personen erteilt wird. Für die Sicherheit des Unterrichts in den Laboren ist hingegen die fachkundige Person
verantwortlich, die den Unterricht erteilt.
Kann ein Labor dies nicht schriftlich verbindlich garantieren, kann die Schulleiterin / der Schulleiter keinen Unterricht in diesen
Laboren genehmigen!
Information für die Schulleitung zum Besuch vonSchülerlaboren:
Bei Besuchen von Schulklassen in Schülerlaboren handelt es sich um schulische Veranstaltungen an einem außerschulischen Lernort. Die Veranstaltung richtet sich an Klassen und Kurse in Begleitung der jeweiligenFachlehrerin/des jeweiligen Fachlehrers. Die begleitende Lehrkraft hat während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht. Das Thema Sicherheit hat bei der Veranstaltung absoluten Vorrang.
Bevor die Schulleiterin/der Schulleiter die Genehmigung zu Besuchen von Schulklassen/ Kursen in Schülerlaboren erteilen kann, ist Folgendes zu beachten:
- Die veranstaltende Einrichtung muss vor der Genehmigung der Veranstaltung schriftlich
bestätigen, dass die Vorschriften zum Arbeits-und Gesundheitsschutz, insbesondere
für Schülerinnen und Schüler, eingehalten werden.
Hierzu kann der Vordruck: "Sicheres Experimentieren in Schülerlaboren - Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die veranstaltende Einrichtung" verwendet werden. Sollte eine veranstaltende Einrichtung eigene Formulare/Bestätigungen haben, muss die Schulleiterin/der Schulleiter sich vergewissern, dass mindestens die Einhaltungen der Regelungen im Vordruck "Sicheres Experimentieren in Schülerlaboren - Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die veranstaltende Einrichtung" eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Veranstaltung nicht genehmigt werden!!! - Der begleitenden Lehrkraft ist der Vordruck "Experimentieren in Schülerlaboren - Hinweise für die begleitenden Lehrkraft" auszuhändigen.
- Hat eine veranstaltende Einrichtung zusätzliche Regelungen für den Besuch in ihrer Einrichtung, sind diese der begleitenden Lehrkraft ebenfalls auszuhändigen und auf die Einhaltung der Regelungen hinzuweisen.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) hat die Aufgaben der Schulleitung zum Arbeitsschutz in einer Präsentation zusammengefasst.