Zum Aufgabenbereich der Schulleitung gehört einerseits die Veranlassung und Kontrolle von regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfungen (z. B. von elektrischen Betriebsmitteln, Maschinen und Geräten) durch die verantwortlichen Lehrkräfte vor der Nutzung bzw. vor der Freigabe zur Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler. Geprüft wird auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Mängel oder feststellbare Funktionsstörungen.
Andererseits hat die Schulleitung ggf. ausstehende weitergehende Prüfungen von Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel durch sogenannte befähigte Personen, Sachkundige oder zugelassene Überwachungsstellen oder Sachkundige beim zuständigen Sachkostenträger einzufordern. Der Sachkostenträger als Eigentümer und Betreiber der Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Prüfungen durchgeführt bzw. verbindliche Prüffristen eingehalten werden. Dementsprechend erfolgt die Beauftragung notwendiger Prüfungen durch den Sachkostenträger. Gleiches gilt für damit verbundene Instandsetzungen, Wartungen oder Reparaturen. Das Ergebnis notwendiger Prüfungen ist schriftlich zu dokumentieren und der Schulleitung mitzuteilen.
Die Art, der Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen sind dem staatlichen Regelwerk, den Unfallverhütungsvorschriften oder entsprechenden Herstellerangaben zu entnehmen. Einen Überblick über Prüfobjekte, verbindliche Prüffristen oder Orientierungswerte geben die aufgeführten Tabellen.