Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Laut TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Abschnitt 4.7 sind im Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Einstufung des Gefahrstoffes,
- Mengenbereich des Gefahrstoffes,
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.
Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe einer Gefahrstoffdatenbank, mit DEGINTU, dem Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung, der aktuell für Baden-Württemberg gültigen DGUV Regel 113-019 (früher GUV-SR-2004) oder einem Chemikalienverwaltungsprogramm geführt werden.
Bei der Einstufung bzw. Kennzeichnung des Gefahrstoffes können bis Juni 2017 die Gefahrenbezeichnungen mit den dazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist (siehe DGUV Regel 113-018 Teil III – 6.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Teil III – 6.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze).)
Die gleichzeitige Kennzeichnung von ein und demselben Gebinde mit orangenen Gefahrstoffsymbolen und den neuen Piktogrammen ist nicht zulässig. Werden Gebinde, neu gekennzeichnet, ist zu überprüfen, ob die vorhandenen Gefahrstoffe nach GHS eine andere Einstufung besitzen.
Wenn sich die Einstufung oder die Tätigkeitsbeschränkungen von bereits in der Schule vorhandenen Stoffen und Gemischen verändert hat, besteht Handlungsbedarf. Beispiele für eine notwendige Umetikettierung wären Kaliumbromat und Kaliumbromatlösungen oder auch Formaldehydgebinde (vgl. http://www.dguv-lug.de/1082036.php).
Eine Führung des Gefahrstoffverzeichnisses nach GHS und parallel nach alter Kennzeichnung bieten verschiedene Chemikalienverwaltungsprogramme an. Mittelfristig sollte aber ein Nebeneinander des alten Gefahrstoffkennzeichnungs-systems und des neuen GHS-Systems aufgehoben werden.
Eine Gegenüberstellung der GHS-Piktogramme und der Gefahrensymbole nach GefStoffV bieten die Informationsplakate der gesetzlichen Unfallversicherung:
- DGUV Information 213-035 bisher: BGI/GUV-I 8658-1: GHS-Plakat: Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren
- DGUV Information 213-036 bisher: BGI/GUV-I 8658-2: GHS-Plakat: Brand- und Explosionsgefahren
- DGUV Information 213-037 bisher: BGI/GUV-I 8658-3: GHS-Plakat: Gesundheitsgefahren
Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nach zu kennzeichnen. Nicht mehr zulässige, nicht identifizierbare oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.
Hilfestellungen zur Entsorgung siehe
Entsorgung von
Gefahrstoffen an Schulen
oder z. B.
DGUV Regel 113-018 Teil I - 3.13 und Teil III – 7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in Schulen sowie DGUV Regel
113-019 „Entsorgunsratschläge“ S 9ff.
Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen entzündlicher (entzündbarer) Flüssigkeiten siehe DGUV Regel 113-018 Teil I – 3.12.10 sowie Teil III – 4.2.
Quellen:
DGUV Regel 113-018
TRGS 400
http://www.dguv-lug.de/1082036.php