Das Wichtigste in Kürze
Produkte (Stoffe oder Gemische) mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent dürfen seit dem 24.08.2023 industriell oder gewerblich nur nach einer erfolgreich absolvierten Schulung verwendet werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie gegebenenfalls weiteres Personal an Schulen.
Ohne einen entsprechenden Schulungsnachweis besteht nach dem genannten Datum ein Verwendungsverbot. Zuwiderhandlungen werden in Deutschland auf Basis des Chemikaliengesetzes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet.
Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden. Die Teilnahme an diesen Schulungen ersetzt nicht die jährlichen Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung. Diese sind zusätzlich durchzuführen.
Aufgrund von Rückfragen, die über die Regierungspräsidien an das Kultusministerium herangetragen wurden, werden die wesentlichen Informationen im Folgenden zusammengestellt. Aus den Antworten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien in
der Europäischen Union (EU, REACH-Verordnung) dürfen Produkte (Stoffe oder Gemische) mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1
Gewichtsprozent seit dem 24.08.2023 industriell oder gewerblich nur nach einer erfolgreich absolvierten Schulung verwendet werden.
Lieferanten sind verpflichtet, von der Beschränkung betroffene Produkte entsprechend zu kennzeichnen sowie Schulungsmaterialien und
Schulungen bereitzustellen.
Näheres ist durch Anhang XVII zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Eintrag 74, bestimmt.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten [abgerufen am 07.02.2025]
Eine Exposition gegenüber Diisocyanaten kann zu Allergien und teilweise schwerwiegenden Atemwegserkrankungen führen. Durch die Beschränkung soll das Gesundheitsrisiko minimiert werden, das sich für industrielle und gewerbliche Anwender bei der Verwendung von Diisocyanaten ergibt. Der Begriff „gewerblich“ ist in diesem Kontext im Sinne von berufsmäßiger Verwendung zu verstehen.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen Diisocyanate unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1.
In der Begründung zur Beschränkung zum Umgang mit Diisocyanaten (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wird angeführt, dass eine Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt mit und Einatmen von Diisocyanaten zu Berufsasthma führt. Die Anzahl der jährlich durch Diisocyanate verursachten neuen Fälle von Berufskrankheiten (schätzungsweise mehr als 5 000 Fälle) wird als unannehmbar hoch betrachtet.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten [abgerufen am 07.02.2025]
Ja, die Beschränkung ist durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, konkretisiert durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Eintrag 74 verbindlich geregelt. Eine Umsetzung in nationales Recht ist dafür nicht erforderlich, da die Anforderungen einer EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Verordnung zur Beschränkung von Diisocyanaten [abgerufen am 07.02.2025]
Verstöße gegen Beschränkungen und Verbote sind gemäß § 5 Chemikaliensanktionsverordnung in Verbindung mit § 27 Chemikaliengesetz in der Regel Straftaten. Zuwiderhandlungen gegen Beschränkungen und Verbote werden auf nationaler Ebene auf Basis des Chemikaliengesetzes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet. Zuständig für die Kontrolle sind die einzelnen Bundesländer.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie (23.02.2024): Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe [abgerufen am 07.02.2025]
Die Schulleitungen sind auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zum Arbeitsschutz an öffentlichen Schulen und Schulkindergärten verpflichtet zu prüfen beziehungsweise durch beauftragte Lehrkräfte prüfen zu lassen, ob Diisocyanate in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent an ihren Schulen verwendet werden.
Ob Diisocyanate in den jeweiligen Produkten enthalten sind, kann anhand des Sicherheitsdatenblatts oder des GISCODE überprüft werden. Die Bezeichnung GISCODE steht für Gefahrstoff-Informations-System-Code und wurde von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (BG Bau) entwickelt. Es handelt sich dabei um ein Kennzeichnungssystem, in dem Produkte mit vergleichbarer Gesundheitsgefährdung in Produktgruppen zusammengefasst sind. Das Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) bietet seit vielen Jahren in diesem Zusammenhang das Programm WINGIS an.
Von der Beschränkung betroffene Produkte sind zudem seit dem 24.02.2022 mit einem entsprechenden Verpackungshinweis gekennzeichnet, der deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar sein soll:
Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
Gegebenenfalls sind seitens der Schule entsprechende Maßnahmen umzusetzen:
- Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (Substitutionspflicht) muss zunächst von Seiten der Schule überprüft werden, ob auf den Einsatz von Stoffen oder Gemischen, die Diisocyanate enthalten, verzichtet werden kann.
- Bei der Nutzung von Produkten mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent müssen die Nutzenden geschult werden. Ohne Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer entsprechenden Schulung besteht ein Verwendungsverbot für die oben genannten Produkte.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Bei der Herstellung von Polyurethanen (PU) werden Isocyanate verwendet. Polyurethane (PU/PUR) werden in vielen Bereichen eingesetzt, zum Beispiel in der Bauwirtschaft. Sie entstehen durch Reaktionen von Diisocyanaten. Diisocyanate kommen unter anderem in Klebstoffen, Schäumen, Lacken, Beschichtungsstoffen und Dichtstoffen vor.
Anwendungsbeispiele für isocyanatgehärtete Polyurethan (PUR)-Systeme sind:
- PUR-Schaumstoffe, Dämmstoffe und Formteile zur Polsterung, Verpackung etc.
- Spritz-/Pulverlackierung von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Schiffsbau, Möbel etc. mit PUR-Lacken
- PUR-Klebstoffe, PUR-Schmelzklebstoffe, Fugendichtmassen und Gießharze
- Verarbeitung von PUR-Harzen im Modellbau
- PUR-Montageschäume, zum Beispiel bei der Fenster- und Türenmontage.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie (23.02.2024): Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe [abgerufen am 07.02.2025]
Nein, die Beschränkung zielt auf den Schutz der Anwenderinnen und Anwender von diisocyanathaltigen Produkten oder Gemischen.
Isocyanate bzw. Diisocyanate sind die wesentlichen Ausgangsstoffe für die Herstellung von Polyurethanen. Polyurethan (PU)-Lacke, PU-Beschichtungen, PU-Schäume sowie PU-Klebstoffe werden in fast allen Bau-Branchen verwendet.
Die Umsetzung zu den Polyurethanen erfolgt entweder schon beim Hersteller oder vor Ort.
Durchreagierte Polyurethane enthalten keine Isocyanate mehr und bergen daher keine Gesundheitsgefahren von Isocyanaten. Es müssen daher keine Maßnahmen oder Messungen durchgeführt werden, wenn diisocyanathaltige Produkte oder Gemische verbaut wurden.
Quelle: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Isocyanate [abgerufen am 07.02.2025]
Der Beschränkungseintrag umfasst alle Stoffe mit der generellen Strukturformel O=C=N-R-N=C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge sein kann. Die Erstellung einer Liste mit betroffenen Stoffen ist nicht zweckmäßig, da eine ständige Aktualisierung mit neu hergestellten Diisocyanaten vonnöten wäre.
Einige Stoffbeispiele finden Sie jedoch im Anhang des Beschränkungsdossiers für
Diisocyanate auf den Seiten der European Chemicals Agency (ECHA).
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien in der EU (REACH) dürfen Produkte (Stoffe oder Gemische) mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent seit dem 24.08.2023 industriell oder gewerblich nur nach einer erfolgreich absolvierten Schulung verwendet werden.
Vor der Nutzung von Produkten mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent müssen die Nutzenden geschult werden.
Ohne Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (siehe unten) besteht ein Verwendungsverbot für die oben genannten Produkte.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Eintrag 74 [zur europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII] verlangt, dass alle gewerblichen und industriellen Verwender, die mit Diisocyanaten umgehen, geschult werden müssen. Der Begriff „gewerblich“ ist in diesem Kontext im Sinne von berufsmäßiger Verwendung zu verstehen. Dies bedeutet, dass alle berufsmäßigen Verwender von Diisocyanaten der Schulungspflicht unterliegen. Dies betrifft somit auch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen.
Von der Schulungspflicht ausgenommen sind Lehrkräfte, die die entsprechende Fachkunde nachweisen können, zum Beispiel Chemielehrkräfte.
Es ist jedoch stets zu prüfen, ob auf Grundlage des Bildungsplans im Unterricht der Umgang mit Produkten mit Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent erforderlich und keine Substitution möglich ist.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Müssen Schüler und Lehrer an berufsbildenden Schulen, die während des Unterrichts mit Diisocyanaten umgehen, auch geschult werden? [abgerufen am 07.02.2025]
Verwendung diisocyanathaltiger Produkte oder Gemische
Aufgrund der Substitutionspflicht und den im Bildungsplan ausgewiesenen Tätigkeiten ist es im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemein bildenden Schulen weder für Lehrkräfte noch Schülerinnen und Schuler notwendig, Produkte oder Stoffe (Farben, Lacke, Dichtstoffe, Klebstoffe) zu verwenden, die einen Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent aufweisen und somit grundsätzlich eine Schulungspflicht bedingen würden.
Sollten in anderen Fächern (zum Beispiel im Kunstunterricht) diisocyanathaltige Produkte mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent durch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler verwendet werden, so ist der Umgang und die Verwendung zu untersagen.
Herstellung von Polyurethanen im Chemieunterricht (Kursstufe)
Die Herstellung eines Polyurethans aus den Komponenten Diol (zum Beispiel Desmophen) und Diisocyanat (nach DGUV/DEGINTU nur noch Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat erlaubt, zum Beispiel Desmodur) erfolgt ausschließlich durch fachkundige Lehrkräfte, die vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. DEGINTU ist das Deutsche Gefahrstoff-Informationssystem für Naturwissenschaftlich-Technischen Unterricht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die Herstellung eines Polyurethans im Kursstufenunterricht durch fachkundige Lehrkräfte entspricht nicht einer gewerblichen oder industriellen Verwendung im Sinne des Anhangs XVII der europäischen Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe dort Nr. 56 und 74) und stellt auch keine vergleichbare Tätigkeit dar, sondern entspricht nach ECHA (European Chemicals Agency) sinngemäß der „Forschung und Entwicklung“ (siehe Frage 1304; Scientific experimentation,[...] in [...] secondary schools, may fall within the exemption, if they are carried out under controlled conditions).
Die für die Durchführung des Experiments notwendigen Komponenten sollten ausschließlich über den renommierten Lehrmittelvertrieb erworben werden, die Vorgaben der DGUV-Information 213-098 "Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 ´Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen´" (siehe DEGINTU) muss beachtet werden.
Sofern im Rahmen des Unterrichts eine der industriellen oder gewerblichen Verwendung vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, ist darauf zu achten, dass der Lieferant gemäß Eintrag 74 Nr. 7 des Anhangs XVII der europäischen Verordnung (EG) 1907/2006 sicherstellt, dass der Schule beziehungsweise der Lehrkraft Schulungsmaterialien im Sinne des Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Für Tätigkeiten beziehungsweise Produkte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von „Forschung und Entwicklung“ durchgeführt bzw. verwendet werden, sind aufgrund der Ausnahmeregelung (siehe oben) keine Schulungsmaterialien erforderlich.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Je nach Verwendung ist eine allgemeine Schulung (Basisschulung), eine Aufbauschulung oder eine Fortgeschrittenenschulung erforderlich. Die jeweiligen Schulungsbestandteile sind durch Eintrag 74 Nr. 5 zur europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII vorgegeben.
Lieferanten von diisocyanathaltigen Produkten sind verpflichtet sicherzustellen, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund bieten einige Industrieverbände (unter anderem ALIPA/ISOPA, FSK) und weitere Anbieter (zum Beispiel TÜV Nord) Schulungen zu diesem Thema an. Diese Schulungsangebote sind in der Regel grundsätzlich kostenpflichtig.
Fachverbände und Berufsgenossenschaften stellen jedoch Gutscheincodes zur kostenfreien Nutzung von Schulungen zur Verfügung.
Unter dem für alle Interessierten nutzbaren Gutschein-Code (derzeit) FEICA_21_G können verschiedene Online-Schulungen (Module 048 bis 054) kostenfrei absolviert werden. Diese Module, die sowohl von Lehrkräften als auch von Schülerinnen und Schülern kostenfrei genutzt werden können, schließen die wesentlichen für berufliche Schulen relevanten Anwendungsbereiche ein.
Bei begründetem Bedarf besteht für berufliche Schulen des Landes Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit zur Erstattung von Fortbildungskosten über das „schulinterne Fortbildungsbudget“ (Enquete). Auf diesem Wege können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auch erforderliche Schulungen für Lehrkräfte zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten an beruflichen Schulen getragen werden, die nicht zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung stehen.
Soweit Schülerinnen und Schüler auf Grundlage des Bildungsplans im Unterricht mit Produkten mit Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent umgehen müssen und keine Substitution möglich ist, ist der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Schulung erforderlich, bevor sie von der Beschränkung betroffene Produkte oder Gemische verwenden dürfen.
- Im Fall von Auszubildenden steht an erster Stelle der Ausbildungsbetrieb in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass die erforderliche Schulung absolviert und der erforderliche Nachweis erbracht wird.
- Im Fall von Schülerinnen und Schülern beruflicher Vollzeitschularten (zum Beispiel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule) muss die Schule dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Schulung absolviert wird. Auf das Angebot zur kostenfreien Nutzung der wesentlichen für berufliche Schulen relevanten Anwendungsbereiche wird verwiesen.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Der Beschränkungseintrag macht konkrete Vorgaben bezüglich der Mindestanforderungen an die Schulungsinhalte in Abhängigkeit von der beabsichtigten Verwendung der Diisocyanate. Voraussetzung für die Einhaltung der Beschränkungsvorgaben ist somit, dass die absolvierten Schulungen diese Mindestanforderungen erfüllen. Dabei ist es unerheblich, wer diese Schulungsmaterialien erstellt hat.
Die Beschränkung verpflichtet jedoch die Hersteller, sicherzustellen, dass ihren Abnehmern Schulungen und Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden (Absatz 7). Hierfür haben sich viele Hersteller in den Branchenverbänden organisiert. Die durch die Verbände erstellten Unterlagen sind als ein unterstützendes Angebot zu betrachten, stellen aber nur eine Möglichkeit zur Einhaltung der Beschränkungsanforderungen dar.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]
Es ist vorgesehen, dass am Ende der Schulungen eine Dokumentation des erfolgreichen Abschlusses erfolgt, zum Beispiel in Form eines Zertifikats.
Eine Prüfung, zum Beispiel in Form von Multiple-Choice-Fragen, ist daher integraler Bestandteil der jeweiligen Schulungen und wird von der durchführenden Person beziehungsweise Institution abgenommen und bescheinigt.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]
Nein. Gemäß Anhang XVII zur europäischen Verordnung (EG) 1907/2006, Eintrag 74, Nr. 8 muss die Schulung mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten [abgerufen am 07.02.2025]
Die Verpflichtung zur regelmäßigen Wiederholung der Schulung gilt hingegen nicht für Lehrkräfte mit entsprechendem Fachkundenachweis (zum Beispiel Chemielehrkräfte).
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Aufgrund der Ausbildung und der damit vorhandenen Fachkunde entfällt die Schulungspflicht für fachkundige Lehrkräfte des Faches Chemie, da die erforderlichen Schulungsinhalte zur Handhabung von Diisocyanaten (siehe Eintrag 74, Nr. 4 und 5 des Anhangs XVII der europäischen Verordnung (EG) 1907/2006) in Studium und Ausbildung erworben wurden und Voraussetzung für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf Basis des zur Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblattes sind.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
In Absatz 4 der Beschränkungsbedingungen wird festgelegt, dass die Schulungen von einem Experten beziehungsweise einer Expertin auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt werden, der beziehungsweise die hierfür eine entsprechende Ausbildung zu durchlaufen hat.
Das Training kann extern in einem Trainingszentrum oder intern durch eine entsprechend qualifizierte Person auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durchgeführt werden.
In Deutschland wäre das zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Schulung auch im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung durchführen kann, sofern die in Absatz 5 der Beschränkung genannten Mindestanforderungen an die Schulungen berücksichtigt werden.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]
Der Experte beziehungsweise die Expertin muss für die Trainingsberechtigung eine entsprechende Ausbildung zum Umgang mit Diisocyanaten nachweisen. Genaueres zu dieser Ausbildung, zum Beispiel durch wen diese erfolgen kann, wird durch den Beschränkungseintrag nicht vorgegeben.
Einige Verbände, die Schulungsmaterialien zur Verfügung stellen, bieten auch spezielle Unterlagen für Trainerschulungen an. Die Ausarbeitung von weiteren Trainerschulungen durch weitere Verbände oder Unternehmen ist ebenso denkbar.
Ein spezifisches, auf die REACH-Beschränkung zugeschnittenes, offizielles Zertifikat für die Anerkennung als Trainer beziehungsweise Trainerin in diesem Thema gibt es nicht. Dennoch muss ein entsprechendes Nachweisdokument vorgelegt werden können, das die geforderte Qualifikation bescheinigt.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2022): Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen [abgerufen am 07.02.2025]