Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Verankerung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Schulbereich ist das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG). Primäres Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu
gewährleisten und zu verbessern.
Schulen haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches demnach die Aufgabe, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum
Wohle der Beschäftigten zu treffen, diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und ggf. auf Veränderungen zu
reagieren und Anpassungen vorzunehmen (§ 3 ArbSchG).
Die Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes beinhalten sowohl die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren als auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 2 ArbSchG).
Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Aufgabe liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte wiederum sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§ 15 ArbSchG).
Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes an baden-württembergischen Schulen und Schulkindergärten ist über die Verwaltungsvorschrift
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen und Schulkindergärten geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift trat mit Wirkung
vom 1. April 2017 in Kraft und ersetzte die Vorschrift vom 29. März 2001.