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Glossar Gefahrstoffmanagement an Schulen

Das Glossar erläutert Begriffe, die für das Gefahrstoffmanagement von Bedeutung sind. Sollten Ihnen Begriffe fehlen, können Sie uns dies unter Kontakt mitteilen.

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AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte)

Ein wichtiges Instrument zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe stellen die Arbeitsplatzgrenzwerte dar. Nach § 2 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt der Arbeitsplatzgrenzwert an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die Festlegung der Arbeitsplatzgrenzwerte erfolgt also ausschließlich auf der Basis vorliegender arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischer Erkenntnisse.

Arbeitsplatzgrenzwerte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) nach den Kriterien der BekGS 901 „Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten“ (GMBl. 2010, Nr. 32, S. 691) erarbeitet oder bewertet und in die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ übernommen.

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Arbeitsschutzgesetz

http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbschg.html

Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind u. a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte.

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OHG, KG), die Personen (s. o.) beschäftigen.

Im Rahmen der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung sind die Schülerinnen und Schüler Beschäftigten gleichgestellt.

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BAD

http://www.bad-gmbh.de/sicher_gesund/willkommen.html

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz kann der Arbeitgeber überbetriebliche Dienste für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung beauftragen.

Seit Beginn 2013 führt die B.A.D. GmbH im Auftrag des Kultusministeriums die arbeits- und sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV-V2 an Schulen in kommunaler Trägerschaft durch. Die arbeitsmedizinische Betreuung durch die B.A.D. GmbH kann bereits seit 2003 von den Lehrkräften in Anspruch genommen werden.

Mit Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes 1973 waren die Betriebe verpflichtet, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen und einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

Die BAD war 1976 von mehreren Berufsgenossenschaften zunächst als gemeinnütziger Verein gegründet worden - BAD stand für Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst. Inzwischen wird das Unternehmen als GmbH geführt und übernimmt  vor allem für kleinere und mittlere Firmen die vorgeschriebene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

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BAuA

www.baua.de/de/Startseite.html

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers. Sie weisen auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge) verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hin und legen die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest. Außerdem  enthalten sie Anweisungen für das Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Regelungen für Betriebsanweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen finden sich in der TRGS 555

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-555.html

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Chemikaliengesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/chemg/

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. InVerordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung) und Technischen Regeln werden genaue Einzelheiten der Schutzmaßnahmen festgelegt.

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Chemikalienverwaltungsprogramme

Kommerzielle Programme zur Verwaltung von Chemikalien, Erstellen von Gefahrstoffverzeichnissen und Druck von Etiketten.

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CLP

'regulation on Classification, Labelling and Packing of substances and mixtures', EG-Verordnung  Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Siehe auch REACH-CLP-Helpdesk der BAuA http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Startseite.html

Die CLP-Verordnung führt das vom alten europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem aufgestellte Konzept der auf EU-Ebene harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, auch Legal Einstufung genannt, fort.

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DGUV

http://www.dguv.de

Der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.

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Dokumentation von tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen

http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666126/publicationFile/47852/TRGS-400.pdf

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dokumentieren. Diese Dokumentation ist Bestandteil der Dokumentation nach § 6 ArbSchG und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Zeitpunkt und Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben oder daran beteiligt waren,
  2. Arbeitsbereich und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  3. die am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen, dermalen oder physikalisch-chemischen Gefährdungen,
  4. Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind (schwere körperliche Arbeit, hohe Temperatur, ...),
  5. die zur Beseitigung oder Verringerung erforderlichen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung der technischen Maßnahmen,
  6. zusätzlich ergriffene Maßnahmen bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes sowie geplante weitere Maßnahmen, die zukünftig die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes garantieren sollen,
  7. Abweichungen von den nach § 20 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen,
  8. Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Tätigkeiten ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind,
  9. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach TRGS 600,
  10. Begründung für den Verzicht auf technisch mögliche Substitution bei Tätigkeiten mit Stoffen, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 GefStoffV ergriffen werden müssen.

Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber frei gestellt. Es können auch vorhandene Dokumente genutzt werden, aus denen die o. a. Informationen hervorgehen. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen. Es können vorhandene betriebliche Unterlagen als Bestandteil genutzt werden, z. B. Gefahrstoffverzeichnis, Messprotokolle von Arbeitsplatzmessungen, Betriebs- und Herstellvorschriften, Betriebsanweisungen, Bestätigung der erfolgten Unterweisung.

Eine detaillierte Dokumentation mit allen Angaben ist nicht erforderlich, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt werden. Dies ist zu dokumentieren.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung mit vorgegebenen Maßnahmen (standardisierte Arbeitsverfahren) nach Nummer 5 sind für die Dokumentation das Gefahrstoffverzeichnis und bereits vorhandene Unterlagen ausreichend, wenn aus diesen die notwendigen Angaben nach Absatz 2 hervorgehen.

Es wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 bzw. 1A und 1B nach CLP-Verordnung müssen Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, 40 Jahre aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV).

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Gefährdungsbeurteilung

http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666126/publicationFile/47852/TRGS-400.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html

Die Gefährdungsbeurteilung spielt in der Umsetzung des Arbeitsschutzes eine zentrale Rolle. Viele Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz beinhalten den konzeptionellen Ansatz zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Ableitung geeigneter Maßnahmen.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.

In einigen Verordnungen ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Fachkunde aufgenommen worden (z. B. Gefahrstoffverordnung).

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit  bei der Arbeit festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z. B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.

Bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen ist darauf zu achten, dass folgende Prozessschritte berücksichtigt wurden:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,
  2. Ermitteln der Gefährdungen,
  3. Beurteilen der Gefährdungen,
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten),
  5. Durchführung der Maßnahmen,
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

Im Umgang mit Gefahrstoffen macht der Gesetzgeber klare Vorgaben in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV §§ 6,7) und konkretisiert diese in der TRGS 400.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 dieser Verordnung ergriffen worden sind.

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Die Beurteilung muss so durchgeführt und dokumentiert werden, dass die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar sind. Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 11 der GefStoffV verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber (TRGS 400, Nr. 3.1.6).

Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdende Person über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen (TRGS 400, Nr. 3.1.8).

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Gefahrstoffe

Die Kriterien, ob ein chemischer Arbeitsstoff als Gefahrstoff zu behandeln ist, sind unter § 3a ChemG bzw. §§ 2,3 GefStoffV beschrieben.

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische sind Stoffe oder Gemische, die

  1. explosionsgefährlich,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd oder
  15. umweltgefährlich sind.

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Gefahrstoffverordnung

http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html

Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch

  1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
  2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
  3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

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Gefahrstoffverzeichnis

http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666126/publicationFile/47852/TRGS-400.pdf

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb (Schule) verwendeten Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweisen. Das Verzeichnis muss auf den aktuellen Stand gehalten werden und allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. Laut TRGS 400 'Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen' Abschnitt 4.7 Punkt 3 sind im Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  • Einstufung des Gefahrstoffes,
  • Mengenbereich des Gefahrstoffes,
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Chemikalienverwaltungsprogramme bieten die Möglichkeit Gefahrstoffverzeichnisse anzulegen und zu verwalten, ebenso ist dies mit der GUV-SR-2004 bzw. jetzt DGUV Regel 113-019 möglich (http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/gefahrstoffe/documents/DGUV-Regel_2004.xls)

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GESTIS

http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/GESTIS-Stoffdatenbank/index.jsp

Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische Daten sowie über spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung (Piktogramme, H-Sätze, P-Sätze) sowie nach dem alten System (Gefahrensymbole, R-Sätze). Es sind Informationen zu etwa 8500 Stoffen enthalten. Die Pflege der Daten erfolgt zeitnah nach Veröffentlichung im Vorschriften- und Regelwerk oder nach Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

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GHS

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/213-034.pdf

GHS steht für "Globaly Harmonised System" und bezeichnet den Versuch, ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen, welches folgende Eigenschaften in sich vereint:

  • es umfasst physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umweltgefahren,
  • es bietet eine einzige Gefahrenkommunikation für verschiedene Zielgruppen, wie Arbeiter, Verbraucher, Transport- und Erste-Hilfe-Personal,
  • es behandelt Stoffe und Gemische in einem Regelwerk.

Zur Visualisierung von Gefahren gibt das GHS standardisierte Piktogramme vor.

(s. a. http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/einstufung-kennzeichnung-von-chemikalien/globally-harmonised-system-ghs )

 

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GUV -SR-2003 jetzt DGUV Regel 113-018

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sr-2003.pdf

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches Gefahrstoffregelwerk. Neben Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung sind hierbei die einschlägigen Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften zu nennen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden insbesondere auch für Schulen durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z. B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normen und Richtlinien ( z. B. Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht – GUV-SI 8070) konkretisiert.
Ziel dieser Regel ist es, das bestehende Gefahrstoffregelwerk in der Bundesrepublik Deutschland für die Belange des Unterrichts in allgemeinbildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen aufzubereiten und zu konkretisieren.
Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
Quelle: GUV-Shttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sr-2003.pdf R-2003, Vorbemerkungen

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GUV-SR-2004 jetzt DGUV Regel 113-019

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sr-2004.pdf

Stoffliste zur Regel “Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen"
Die Stoffliste zur Regel 2003 “Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” enthalt eine Liste mit den im schulischen Unterricht verwendeten Stoffen.
Diese Liste enthält

  • Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung sowie Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung, EU-Richtlinien und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
  • Angaben zur Wassergefährdungsklasse nach dem Katalog wassergefährdender Stoffe,
  • Hinweise zur Aufbewahrung und Entsorgung,
  • Hinweise zur möglichen Verwendung in Schulerexperimenten sowie
  • eine Spalte “Inventarverzeichnis/Mengenbereiche” zur Nutzung als Gefahrstoffverzeichnis.

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Fachkunde

http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html

Fachkundige nach § 6 GefStoffV müssen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf Grund einer entsprechenden Berufsausbildung, Berufserfahrung oder einer entsprechenden zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie auf Grund der Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen befähigt sein. Sie müssen die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

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H- und P-Sätze

Die H- und P-Sätze und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden. Die H- und P-Sätze haben in der GHS-Kennzeichnung eine analoge Aufgabe wie die bei der EU-Kennzeichnung verwendeten R- und S-Sätze.

GEFAHRENHINWEISE (H-SÄTZE)

Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt.

SICHERHEITSHINWEISE (P-SÄTZE)

Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung.

Aus der Menge der P-Sätze, die sich aus den eingestuften Gefahren ableiten, hat der Lieferant die relevanten Sicherheitshinweise auszuwählen. Dabei sind sowohl die Gefahrenhinweise als auch die beabsichtigten oder ermittelten Verwendungen des Stoffes oder Gemisches zu berücksichtigen. Sind bestimmte Sicherheitshinweise eindeutig unnötig, werden sie nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen.

Die Gefahrenhinweise sind grundsätzlich mit den R-Sätzen des alten EU-Kennzeichnungssystems vergleichbar.

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REACH

R egistration, E valuation, A uthorisation of Ch emicals“ (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Diese neue EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.
Siehe auch REACH-CLP-Helpdesk der BAuA: http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Startseite.html

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RISU

www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/1994_09_09-Sicherheit-im-Unterricht.pdf

Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht, Empfehlung der Kultusministerkonferenz, Neufassung vom 26.02.2016.
Sie besteht aus drei Teilen:

  • Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für den oben genannten Geltungsbereich verbindlichen Regelungen.
  • Teil II enthält Hinweise und Ratschläge, die Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleich-tern.
  • Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II

Obwohl die "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" (RiSU) in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für die Schulen für verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.

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Schutzmaßnahmen

Sofern sich durch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich ist und eine Gefährdung besteht, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist entsprechend dem "STOP-Prinzip" zu beachten:

  • Substitution: Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzt werden können.
  • Technische Schutzmaßnahmen: z. B. Absaugung.
  • Organisatorische Maßnahmen: Möglichst vollständige Beseitigung verbleibender Restgefährdungen (z. B. Unterweisung, Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, Hautschutz nach Hautschutzplan).
  • Persönliche Maßnahmen: Bei dann noch verbleibenden Gefährdungen (z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille).

s. a. http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-500.html

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Sichere Schule

www.sichere-schule.de/chemie/default.htm

Die Internetseite www.sichere-schule.de ist ein Angebot der DGUV zur Information über geltende Richtlinien, Verordnungen, baulich-technische Standards etc. zur Sicherheit in der Schule. Diese Seite basiert noch auf den landesspezifischen Anforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen und wird zurzeit überarbeitet. Bitte berücksichtigen Sie für Baden-Württemberg deshalb die landesspezifischen Anforderungen.

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Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter müssen durch den Lieferanten bzw. Hersteller jedem Gefahrstoff beigefügt werden. Nicht vorhandene Sicherheitsdatenblätter können beim Hersteller/Lieferanten/Inverkehrbringer angefordert werden.

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Stoffbezogene Betriebsanweisung

Entsprechend der ausgehenden Gefahren lassen sich Gefahrstoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen, für diese können stoffbezogene Betriebanweisungen erstellt werden. Solche Stoffgruppen sind zum Beispiel explosionsgefährliche Stoffe, brennbare Stoffe, krebserzeugende Stoffe usw.

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Substitution

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-600.html

Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Der Arbeitgeber hat als vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen.

Bei geringer Gefährdung nach den Kriterien des § 7 Abs. 9 GefStoffV (s. a. Nummer 6.2 der TRGS 400) schreibt die Gefahrstoffverordnung keine Substitution vor.

Das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren.

Wird eine Substitution mit weniger gefährlichen Stoffen oder Verfahren, die technisch möglich ist, nicht durchgeführt, so sind die Gründe nachprüfbar zu dokumentieren.

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Tätigkeit im Sinne der GefStoffV

http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge - und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

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TRGS

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-001.html

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.

Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1GefStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.

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UKBW



Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist der gesetzliche Unfallversicherer für das Land Baden-Württemberg. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherungen neben der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Grundlage für die Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII. In dieser Pflichtversicherung sind alle Beschäftigten aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses versichert.

Beschäftigte in Baden-Württemberg bei einer Stadt, einer Gemeinde oder beim Land oder Personen, die ehrenamtlich tätig sind, z. B. als Gemeinderat, sind während ihrer Arbeit und auf dem Weg dorthin bzw. wieder zurück bei der UKBW gesetzlich gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Auch die angestellten Lehrkräfte, Schüler, Kindergartenkinder, Studierende, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren sind Versicherte der Unfallkassen.

Für Beamtinnen und Beamte gelten die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften.

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Unterweisungwww.uk-bw.de

http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung müssen auch arbeitsmedizinisch-toxikologische Aspekte angesprochen werden. Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Für Schülerinnen und Schüler ist eine allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.

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